AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen Promo10 Thomas Kostiuk - Stand August 2007 [41 KB]

1. Allgemeines

(1) Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot, Bestellung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge binden uns - mangels besonderer Vereinbarung - erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit einer Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im Bestellformular schriftlich niedergelegt.

Spätere Änderungen oder Ergänzungen können nur mit unserer Geschäftsführung oder von uns ausdrücklich hierzu ermächtigten Personen vereinbart werden. Absprachen mit anderen Personen bedürfen daher für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung oder der hierzu ausdrücklich ermächtigten Personen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich maßgeblichen Höhe. Versand und Verpackung werden, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für wesentliche Änderungen, wiederholte Korrekturen und Zusätze der Ware.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere durch Veränderungen von Lohn- und Materialkosten, sowie Wechselkursen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht entgegengenommen, Schecks gelten erst bei Gutschrift oder Barzahlung als Zahlung. Für die rechtzeitige Einlösung übernehmen wir keine Haftung. Reicht eine Zahlung nicht zur Erfüllung aller unserer noch unerfüllten fälligen Forderungen gegen den Besteller aus, so erfolgt eine Tilgung, ungeachtet einer hiervon abweichenden Tilgungsbestimmung des Bestellers, entsprechend den Bestimmungen der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB.

(4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinsatz berechnet.

(5) Befindet sich der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug und leistet er trotz zweimaliger Mahnung nicht, so werden alle anderen noch nicht beglichenen Zahlungsforderungen gegen den Besteller aus noch anstehenden Restlieferungen, ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel, zur Zahlung fällig.

(6) Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferbedingungen

(1) Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Zugang der vom Besteller aufgrund der Auftragserteilung und Auftragsbestätigung zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien, der Genehmigung und Rücksendung des jeweils zur Auftragserfüllung notwendigen und maßgeblichen Korrekturabzuges, Freigabemusters, Entwurfs, Modells oder ähnlichem und nicht vor Eingang einer vereinbarten oder sonst geschuldeten An- oder Vorauszahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus und steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.

(3) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernde Ware unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unsere Lieferungen sich infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen konkret unvorhersehbaren Hindernissen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, sowie etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Nach Setzung und fruchtlosen Verstreichen einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Gegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen höchstens 5% vom Wert der Lieferung, bei Teillieferungen desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Für weitere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz aus Lieferverzug gilt Ziffer 8 entsprechend.

5. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist die Zustellung der Ware an den Besteller vereinbart, so erfolgt diese auf dessen Rechnung und Gefahr. Verzögert sich die Zustellung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Der Besteller darf die Ware weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Wird die Ware durch den Besteller an einen Dritten verkauft, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(4) Gehen vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht ein oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten für unsere Forderungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls keine Sicherheiten gegeben werden. Insbesondere behalten wir uns in solchen Fällen vor, Teilleistungen erst nach Bezahlung vorangegangener Lieferungen zu bewirken.

(5) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(6) Zum Inkasso ist nur befugt, wer eine von uns ausgestellte schriftliche Vollmacht besitzt.

7. Gewährleistung

(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Ware leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich Ziffer 8 Gewähr nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Woche ab Zugang der Ware beim Besteller anzuzeigen. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(3) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Nacherfüllung sowie zur Besichtigung, Prüfung und der Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware, hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Kosten für die Rücksendung beanstandeter Ware werden nur übernommen, sofern wir mit der Rücksendung unser Einverständnis erklärt haben. Schlängt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu.

(4) Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stärke, Stoff und Farbe, sowie in Maßen und Mengen berechtigten nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen der Ware von einer uns übergebenen Vorlage in Größe und Druckausfall je nach Fertigstellungsverfahren bzw. von einem Korrekturabzug oder Freigabemuster bzw. für übersehene Druckfehler, geringfügige Abweichungen von Material, Druck und Farbe oder sonstigen Bearbeitung der Ware. Eine Garantie dafür, dass die Ware lichtecht, abriebfest, wasserbeständig und ähnliches ist, wird nicht übernommen. Bei Sonderanfertigungen, insbesondere mit Reklamedruck, oder Prägung sind bis zu 10%, bei Kleinauflagen bis zu 20% Mengenabweichung und bei Massenartikeln jeglicher Art sind bis zu 3% Ausschuss vertragsgemäß.

(5) Die Anerkennung des jeweils maßgeblichen Korrekturabzuges oder Freigabemusters durch den Besteller enthebt uns jeder Verantwortung für die Richtigkeit des Drucks, der Prägung oder Gravur. Keine Gewähr wird übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung sowie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Haftung

Für Schäden gleich welcher Art haften wir, aus welchem Rechtsgrund auch immer haften wir nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie vertragswesentlicher Pflichten, bei arglistig verschwiegenen sowie bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde, bei Mängeln der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Mit Ausnahme bei Vorsatz, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir in jedem Fall nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Im übrigen ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, als welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Entwürfe, Muster u.a.

An Mustern, Entwürfen, Klischees, Modellen, Vorlagen, Reproduktionen, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Für den Verlust unverkäuflicher Muster haftet der Empfänger verschuldensunabhängig auf den vollen Wiederbeschaffungswert zzgl. aller aus der Wiederbeschaffung anfallenden sonstigen Kosten. Uns für die Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellte Klischees, Reproduktionen, Modelle oder Vorlagen und Werkzeuge werden von uns sachgemäß aufbewahrt oder zurückgegeben.

11. Schutzrechte Dritter

Dem Besteller obliegt die alleinige Verantwortung dafür, dass von ihm in Auftrag gegebene Ware, Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht berührt. Werden wir aufgrund der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten von Dritten in Anspruch genommen, so wird der Besteller uns von hieraus entstehenden Kosten freistellen.

12. Rücknahme/Umtausch

Rücknahme und Umtausch kann bei unseren sämtlichen Artikeln nicht stattfinden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist München.

(2) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist München. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Promo10 Thomas Kostiuk

August 2007